Gesetz zur Befreiung
            von Nationalsozialismus und Militarismus für die
            amerikanische Zone
            
              1.
              Nationalsozialismus und Militarismus haben in
              Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft
              ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche
              Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und
              Elend gestürzt und das Deutsche Reich
              zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus
              und Militarismus ist eine unerläßliche
              Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen
              und kulturellen Wiederaufbau.
              2. Während
              der vergangenen Monate, die der Kapitulation folgten,
              hat die Amerikanische Militärregierung die
              Entfernung und den Ausschluss von Nationalsozialisten
              und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen
              durchgeführt.
              3. Der Kontrollrat
              hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland
              Richtlinien für diese Entfernung und den
              Ausschluss in der Anweisung Nr.24 aufgestellt, die
              für die deutschen Regierungen und für das
              deutsche Volk verbindlich sind.
              4. Das Gesetz Nr.8
              der Militärregierung einschließlich seiner
              ersten Ausführungsverordnung hat die Befreiung auf
              das Gebiet der gewerblichen Wirtschaft ausgedehnt und
              das Vorstellungsverfahren durch deutsche
              Prüfungsausschüsse
              eingeführt.
              5. Die
              amerikanische Militärregierung hat nunmehr
              entschieden, daß das deutsche Volk die
              Verantwortung für die Befreiung von
              Nationalsozialismus und Militarismus auf allen Gebieten
              mit übernehmen kann. Der Erfüllung der damit
              dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient
              dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24
              des Kontrollrates hält.
              6. Zur
              einheitlichen und gerechten Durchführung dieser
              Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern,
              Großhessen und Württemberg-Baden das
              folgende Gesetz beschlossen und
              verkündet.
            
            Artikel 1
            
              1. Zur Befreiung
              unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus
              und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen
              demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt
              werden alle, die die nationalsozialistische
              Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch
              Verstöße gegen die Grundsätze der
              Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch
              eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen
              Zustände verantwortlich gemacht haben, von der
              Einflußnahme auf das öffentliche,
              wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und
              zur Wiedergutmachung verpflichtet.
              2. Wer
              verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen.
              Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung
              gegeben.
            
            Artikel 2
            
              1. Die Beurteilung
              des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der
              individuellen Verantwortlichkeit und der
              tatsächlichen Gesamthaltung; danach wird in
              wohlerwogener Abstufung das Maß der
              Sühneleistung und der Ausschaltung aus der
              Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und
              kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den
              Einfluß nationalsozialistischer und
              militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu
              beseitigen.
              2.
              Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit
              zur NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder einer
              sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für
              sich allein nicht entscheidend für den Grad der
              Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige
              Beweise für die Gesamthaltung sein, können
              aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise
              entkräftet werden. Umgekehrt ist die
              Nichtzugehörigkeit für sich alleine nicht
              entscheidend für den Ausschluß der
              Verantwortlichkeit.
            
            Artikel 3
            (Meldeverfahren)
            
              1. Zur
              Aussonderung aller Verantwortlichen und zur
              Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren
              eingerichtet.
              2. Jeder Deutsche
              über 18 Jahre hat einen Meldebogen
              auszufüllen und einzureichen.
              3. Die
              näheren Bestimmungen trifft der Minister für
              politische Befreiung.
            
            Artikel 4 (Gruppen
            der Verantwortlichen)
            
              Zur gerechten
              Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung
              zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen
              gebildet:
              1.
              Hauptschuldige
               2. Belastete (Aktivisten, Militaristen,
              Nutznießer)
               3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
               4. Mitläufer
               5. Entlastete [...]
              Entlastet ist: wer
              trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft
              oder eines anderen äußeren Umstandes sich
              nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß
              seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die
              nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet und
              dadurch Nachteile erlitten hat.